Eine Konzession ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt. Einem Antragsteller fehlt es gem. § 35 GewO an der notwendigen Zuverlässigkeit, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder aufgrund von Geldwäsche, Erpressung, einer Insolvenzstraftat, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Hehlerei, Diebstahl, Wucher oder Urkundenfälschung verurteilt wurde. Auch bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers kann eine Konzession versagt werden.
Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann zudem unter anderem vermutet werden bei
- Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern,
- wiederholten oder schweren gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten und
- fehlender Sachkunde.
Die Vermutung der Unzuverlässigkeit aufgrund der zuvor genannten Umstände kann jedoch widerlegt werden, wenn die Verurteilung einen Lebenssachverhalt betraf, der keinerlei Auswirkungen auf die gewerbliche Zuverlässigkeit hat und im Übrigen keine Zweifel an der Eignung bestehen. Dabei sind insbesondere die tatspezifischen Umstände des Einzelfalls relevant wie z.B. die Schwere der Tat oder die konkrete Situation der Tatbegehung, was dann relevant sein kann, wenn die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen wurde.