Betrieb einer Gaststätte

Rechtliche Grundlage für den Betrieb einer Gaststätte bildet § 2 GastG welcher besagt, dass für den Betrieb einer Gaststätte eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt jedoch

  • wenn alkoholfreie Getränke, 
  • unentgeltliche Kostproben, 
  • zubereitete Speisen 
  • oder Getränke und zubereitete Speisen in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb an Hausgäste serviert werden.

Sofern also nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden, ist keine Gaststättenkonzession erforderlich. Eine einfache Gewerbeanmeldung ist dann ausreichend.

Für den Fall, dass jedoch in der Gaststätte alkoholische Getränke serviert werden, ist eine Gaststättenkonzession erforderlich, für die man die folgenden Dokumente und Nachweise beibringen muss:

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt und der Gewerbesteuerbehörde
  • Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag für die entsprechenden Räumlichkeiten der Gaststätte
  • Nachweis z.B. in Form eines Grundrissplans darüber, dass die vorgesehenen Räumlichkeiten für den Betrieb einer Gaststätte geeignet sind, indem z.B. genügend Sanitärräume zur Verfügung stehen
  • Unterrichtungsnachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer darüber, dass der Gewerbetreibende an einer Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen teilgenommen hat, § 4 I Nr.4 GastG. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Die Kosten für eine Gaststättenkonzession konnten dabei vor dem Inkrafttreten der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie je nach Gemeinde und der Lage der Gaststätte unterschiedlich hoch ausfallen. Als Berechnungsgrundlage wurde dabei der wirtschaftliche Nutzwert der Gaststätte herangezogen. Durch Inkrafttreten der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie darf heutzutage allerdings nur noch der Aufwand der Behörde in Rechnung gestellt werden, sodass sich die Kosten meist im Rahmen von ca. 300 bis 500 Euro befinden. In einigen Großstädten wird jedoch manchmal trotzdem ein vierstelliger Betrag für die Erteilung einer Gaststättenkonzession verlangt.

Die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann gem. § 4 GastG zudem aus den folgenden Gründen versagt werden:

  • § 4 I 1 Nr.1 GastG: Dem Antragsteller fehlt es an der für den Betrieb der Gaststätte erforderlichen Zuverlässigkeit, was z.B. insbesondere bei einer Alkoholsucht des Antragstellers der Fall sein kann oder wenn der Antragsteller die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhält bzw. nicht einhalten wird.
  • § 4 I 1 Nr.2 GastG: Die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume sind wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet.
  • § 4 I 1 Nr.2a GastG: Die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume können von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden. Dies gilt allerdings nur für Gebäude, die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erhalten haben oder für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, für Gebäude, die nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt, wesentlich umgebaut oder erweitert wurden.
  • § 4 I 1 Nr.3 GastG: Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse. Dazu können insbesondere störende Gerüche oder Lärmbelästigungen z.B. in einem ansonsten ruhigen Wohngebiet zählen.
  • § 4 I 1 Nr.4 GastG: Der Antragsteller erbringt keinen Nachweis über eine Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen.