Bei Verstößen des Gewerbetreibenden gegen die Gewerbeordnung kann eine Sanktion durch das Ordnungswidrigkeitengesetz oder, je nach Verstoß, durch das Strafrecht erfolgen. Diese Sanktionen können in einem Bußgeld, einer Gewerbeuntersagung oder sogar einem Berufsverbot bestehen. Insbesondere kann gem. § 35 GewO eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfolgen. Die entsprechende Konzession wird dann z.B. im Falle einer Gaststätte gem. § 15 GastG zurückgenommen bzw. widerrufen.
Von einer Rücknahme spricht man dabei, wenn die Unzuverlässigkeit schon bei der Erteilung der Konzession vorlag, aber der zuständigen Behörde erst nachträglich bekannt wurde.
Bei einem Widerruf ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hingegen erst nach Erteilung der Konzession eingetreten.
Ein Gewerbetreibender ist insbesondere dann als unzuverlässig anzusehen, wenn man nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Gewerbetreibenden nicht davon ausgehen kann, dass dieser sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Dies in vor allem dann der Fall, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder aufgrund einer sonstigen schweren oder branchenrelevanten Straftat oder Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde. Auch die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Verletzung von steuerlichen Pflichten sowie eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könnten für eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechen.
Bei einem Gewerbe nach den §§ 30, 33a und 33i GewO erlischt eine Konzession dann, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Konzession den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Eine Konzession kann darüber hinaus auch zeitlich befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist muss die entsprechende Konzession dann verlängert oder neu beantragt werden. So wird z.B. die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Taxigewerbe gem. § 48 V 1 FeV auf maximal fünf Jahre befristet erteilt.