Unterschied Konzession und Gewerbeanmeldung

Die in Deutschland geltende Gewerbeordnung (GewO) geht gem. § 1 GewO vom „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ aus. Als Folge ist jedermann prinzipiell dazu befugt, ein Gewerbe zu betreiben, wann und wo er will, solange nicht durch die Gewerbeordnung oder andere Gesetze, Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen sind. Einer dieser Beschränkungen ist, dass die Ausübung eines Gewerbes bei den zuständigen Behörden anzuzeigen ist, was bei einer einfachen Gewerbeanmeldung meist beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu erledigen ist. 

Für manche Berufe reicht eine einfache Gewerbeanmeldung jedoch nicht aus, sondern man benötigt zusätzlich zur einfachen Gewerbeanmeldung auch noch eine Gewerbeerlaubnis, welche auch Konzession genannt wird und bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden muss. Diese ist immer dann erforderlich, wenn für die Ausübung des Gewerbes besondere persönliche oder sachliche Voraussetzungen oder Qualifikationen vorliegen müssen, um beispielsweise die Sicherheit und Gesundheit von Kunden, die das Gewerbe aufsuchen zu garantieren. Mit einer Konzession soll also bei der Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden, dass die Person, welche das Gewerbe betreiben will, fachlich qualifiziert ist und dass sie die persönliche sowie die räumliche Eignung vorweisen kann. 

Welche Gewerbe eine Konzession benötigen, ist unter der Überschrift „Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen“ in Teil B der Gewerbeordnung geregelt. Eine Konzession ist beispielsweise erforderlich für Bewachungsgewerbe, Ehevermittler, Reisegewerbe, Spielhallen und Immobilienmakler. Jedoch sind nicht alle Gewerbe, die eine Konzession benötigen in der Gewerbeordnung aufgeführt. Diese unterliegen dann speziellen Gesetzen und Vorschriften. So ist z.B. für den Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, eine besondere Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) erforderlich, während ein Gewerbe zur Personenbeförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigt. 

Bei den Konzessionen unterscheidet man zwischen der persönlichen und der sachlichen Konzession. 

Bei der Erteilung einer persönlichen Konzession müssen in der Person des Gewerbetreibenden bestimmte Voraussetzungen vorliegen, aufgrund derer sich die Person für den Betrieb des Gewerbes eignet. Die Person muss beispielsweise über besondere fachliche Eignung verfügen oder eine gewisse Zuverlässigkeit vorweisen. Dies ist z.B. der Fall bei Konzessionen im Bewachungsgewerbe oder der Erteilung einer Genehmigung zum Ausschank alkoholischer Getränke nach dem Gaststättengesetz. 

Bei der sachlichen Konzession sind die Voraussetzungen für deren Erteilung von der Person des Gewerbetreibenden losgelöst. Sie beziehen sich vielmehr auf die Genehmigung von bestimmten Anlagen, die zum Betrieb des Gewerbes notwendig sind, wie z.B. Aufzugsanlagen oder Anlagen zur Lagerung von hochentzündlichen Stoffen.

Sollte der Gewerbetreibende ein Gewerbe betreiben, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, hat dies ein Bußgeld zur Folge.