Konzession für einen gastronomischen Betrieb

Jeder, der einen gastronomischen Betrieb eröffnen will, sollte sich neben einem Konzept, passenden räumlichen Gegebenheiten, einem guten Fachpersonal unbedingt um eine Konzession nach § 2 I GastG kümmern. 

Jedoch gilt die Pflicht einer Konzessionen nur für solche gastronomischen Betriebe, die auch einen Ausschank von alkoholischen Getränken anstreben. In den anderen Fällen reicht eine schlichte Gewerbeanmeldung aus. 

Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis ist beim zuständigen Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Bürgerbüro zu stellen. Die Ausstellung einer Konzession ist Sache der Bundesländer.

Für den gastronomischen Betrieb gelten besondere Vorschriften. Diese Vorschriften finden sich in Gesetzen und Verordnungen. Besonders nennenswert sind die Gewerbeordnung, das Gaststättengesetz und die Gaststättenverordnung. Jedoch nicht aus Acht zu lassen, ist bei dem Ausschank von alkoholischen Getränken das Jugendschutzgesetz. 

Um eine Konzession zu erhalten, muss keine fachliche Ausbildung abgeschlossen sein. In diesem Fall ist eine Unterrichtung durch die IHK ausreichend. Diese wird jedoch bei abgeschlossener Berufsausbildung nicht benötigt.

Des Weiteren muss man einen Nachweis über die persönliche und fachliche Eignung, einen gastronomischen Betrieb führen zu können, erbringen. Dazu gehören folgende Auskünfte: 

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und der Gewerbesteuerbehörde

Die Höhe der Kosten werden durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise Betriebsart und Betriebsgröße, aber auch in welchem Bundesland eine Konzession beantragt wird. So variieren sie zwischen 50 Euro und 5.000 Euro. 

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für die Anforderungen, die an eine Konzession gestellt werden und wie Sie am besten vorgehen.